Gesetze / Arbeitsstättenverordnung
ArbStättV§ 5 Nichtraucherschutz
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BAG, 10.05.2016 – 9 AZR 347/15Gesundheitsschutz - tabakrauchfreier ArbeitsplatzZitiert von 2
- BAG, 19.05.2009 – 9 AZR 241/08Zitiert von 10
- LAG Hessen, 13.03.2015 – 3 Sa 1792/12Zitiert von 1
- LAG Köln, 05.12.2024 – 6 SLa 73/24
- LAG Niedersachsen, 21.01.2011 – 1 TaBV 68/10
- BVerfG, 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07Nichtraucherschutz in der Gastronomie: Unvereinbarkeit gesetzlicher Rauchverbote für Einraumgaststätten und Diskotheken mit der Berufsfreiheit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 322
Zuletzt entschieden
- ArbG Köln, 14.09.2023 – 10 Ca 94/23Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 25.10.2022 – 2 Rb 35 Ss 267/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.02.2013 – 6 Sa 441/12Zitiert von 2
14 Entscheidungen zu § 5 ArbStättV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ArbStättV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/5#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/5#abs-2 (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.